Übersicht
Rechtslage | Übersicht | Statistiken | Initiativen | Defizite | Kritik an der Indizierung
Diese Tabelle zeigt wo welches Instrument des deutschen
Gesetzgebers greift.
| Ohne Gewähr | Weitergabe und Vertrieb von Videospielen | ||
| Geschäft | Versand | Online | |
| I. Ohne Prüfung | |||
| Einstufungen | |||
| - Strafrechtlich relevanter Inhalt | Verboten | Verboten | Verboten |
| - Indizierung kraft Gesetzes | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene |
| - Kein Kennzeichen | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene | Der Gefahr entsprechend |
| Verkaufsbeschränkungen: | |||
| - Indizierung kraft Gesetzes | Nur in ab 18-Bereich | Nur an Erwachsene | Nur in ab 18-Bereich |
| - Kein Kennzeichen | Nur in Geschäften | Nur an Erwachsene | Wie bei Kennzeichnung |
| II. Durch Prüfung | |||
| Einstufungen | |||
| - Beschlagnahme | Verboten | Verboten | Verboten |
| - Indizierung durch BPjM (Liste B) | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene | Verboten |
| - Indizierung durch BPjM (Liste A) | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene |
| - USK: keine Jugendfreigabe (ab 18) | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene | Nur an Erwachsene |
| - USK: 16 | Ab 16 | Ab 16 | Ab 16 |
| - USK: 0 – 14 | Ab jeweiliger Freigabe | Ab jeweiliger Freigabe | Ab jeweiliger Freigabe |
| Verkaufsbeschränkungen: | |||
| - Indizierung durch BPjM (Liste B) | Nur in ab 18-Bereich | Nur in Erwachsene | Verboten |
| - Indizierung durch BPjM (Liste A) | Nur in ab 18-Bereich | Nur in Erwachsene | Nur in ab 18-Bereich |
| - USK: keine Jugendfreigabe (ab 18) | Nur in Geschäften | Nur in Erwachsene | Nur an Erwachsene |
| - USK: 16 | Nur Alterskontrolle | Keine Beschränkung | Ab 16 |
| - USK: 0 – 14 | Nur Alterskontrolle | Keine Beschränkung | Trennen der Angebote |
| Verbote | |||||
| Strafrechtlich relevanter Inhalt | |||||
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| Beschlagnahme | |||||
| Sollte die Verbreitung einer Schrift aufgrund des Inhalts gegen ein Verbot verstoßen (z.B. den § 131 StGB, siehe oben), kann von einem Gericht, sofern gegen dieses Verbot einmal verstoßen wurde, gemäß §§ 74d, 76a StGB die Beschlagnahme aller dieser Schriften bei den Personen, die es verbreiten wollen, angeordnet werden. | |||||
| Indizierung | |||||
| Indizierung kraft Gesetzes/Jugendgefährdend | |||||
| Geschäft | Versand | Online | |||
| Nach § 15 II JuSchG darf ein Trägermedium (das heißt nur physische Datenträger, nicht Downloads oder Browser-Spiele) ohne jegliche Prüfung nicht an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden wenn: 1. § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b vorliegt. 2. es den Krieg verherrlicht. 3. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen. 4. es offensichtlich schwer jugendgefährdend ist (siehe Indizierung durch BPjM Liste A). 4. es Kinderpornographie beinhaltet. |
Nach § 15 II JuSchG dürfen Spiele, die den links genannten Anforderungen entsprechen (z.B. dem der offensichtlichen Jugendgefährdung) weder Kindern noch Jugendlichen zugänglich gemacht werden. |
Soweit ich das verstehe gibt es bei dem Onlinevertrieb nicht direkt die “Indizierung kraft Gesetzes” aus dem JuSchG, aber der § 4 II liest sich, insbesondere bezüglich der Jugendgefährdung, ähnlich. Spiele dürfen in Telemedien nach § 4 II 2 JMStV nur Volljährigen zugänglich gemacht werden, wenn sie nach § 4 II JMStV. 1. pornografisch sind. 2. offensichtlich schwer jugendgefährdend sind. |
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| Wirkung | Wirkung | Wirkung | |||
| Wenn ein Trägermedium die Voraussetzung von § 15 II JuSchG erfüllt darf es: 1. siehe bei “kein Kennzeichen”. 2. nur, dort angeboten/beworben werden, wo es Kinder oder Jugendliche nicht sehen können. 3. nur unter den Voraussetzungen von 2. vermietet werden. 4. nicht im Wege des Versandhandels importiert werden. |
Dies bedeutet nach § 15 I Nr. 5 JuSchG, dass der Versandhandel verboten ist. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass man diese Spiele überhaupt nicht per Post bestellen kann. Es ist lediglich verboten solche Spiele mit dem üblichen Versandhandel, das heißt ohne Alterskontrolle des Empfängers, zu versenden. Wenn, wie auch immer, sichergestellt ist, dass nur der Besteller, eine Person über 18, das Spiel entgegennimmt, ist der Versand gestattet. |
In Telemedien sind Angebote, die den Voraussetzungen entsprechen, nur dann zulässig, wenn:1. durch den Anbieter sichergestellt ist, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird (§ 4 II 2 JMStV).Dies wird durch sogenannte “geschlossene Benutzergruppen” gewährleistet. |
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| Indizierung durch BPjM (Liste B) | |||||
| Geschäft | Versand | Online | |||
| Die Spiele, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden, werden in eine Liste eingetragen. Spiele, die “nur” jugendgefährdend sind kommen in den Teil A. Wenn darüber hinaus auch der Verdacht besteht, dass der Inhalt der Spiele gegen ein Strafgesetz verstößt (siehe “Verbote”) kommen sie in den Listenteil B. |
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| Wirkung | Wirkung | Wirkung | |||
| Soweit ich das JuSchG verstehe unterliegen indizierte Spiele des Listenteils B den selben Einschränkungen, wie kraft Gesetzes indizierte Spiele (siehe Indizierung kraft Gesetzes). |
Soweit ich das JuSchG verstehe unterliegen indizierte Spiele des Listenteils B den selben Einschränkungen, wie kraft Gesetzes indizierte Spiele (siehe Indizierung kraft Gesetzes). |
In Telemedien ist das Anbieten von Spielen des Listenteils B gemäß § 4 I Nr. 11 JMStV unzulässig. |
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| Indizierung durch BPjM (Liste A) | |||||
| Geschäft | Versand | Online | |||
| Ein Spiel darf nicht an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden, wenn dessen Indizierung nach § 24 II JuSchG bekannt gegeben worden ist. Diese ist auf Antrag möglich, wenn es nach § 18 I JuSchG jugendgefährdend ist. Das ist es wenn: 1. es unsittlich ist. 2. verrohend wirkt. 3. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. 4. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizt (§ 15 I Nr. 1 JuSchG). |
Ein Spiel darf in den Telemedien nur noch Erwachsenen angeboten werden, wenn die BPjM auf Antrag das Spiel auf die Liste A der indizierten Medien gesetzt hat. | ||||
| Wirkung | Wirkung | Wirkung | |||
| Sollte ein Spiel indiziert worden sein darf es:- (siehe Indizierung kraft Gesetzes). | Sollte ein Spiel indiziert worden sein darf es:- Siehe (siehe Indizierung kraft Gesetzes). | Sollte ein Spiel indiziert worden sein darf es:- Siehe siehe Indizierung kraft Gesetzes). | |||
| Kennzeichen | |||||
| Kein Kennzeichen | |||||
| Geschäft | Versand | Online | |||
| Solange ein Spiel, das auf einem Bildträger vertrieben wird, kein Kennzeichen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) erhalten hat, ist die Weitergabe an Kinder und Jugendliche untersagt (§ 12 III Nr.1 JuSchG). |
Die Beschränkung des § 12 III Nr. 1 JuSchG gilt gemäß § 12 III Nr. 2 JuSchG auch für den Versandhandel. Also auch der Versand von Spielen darf nur an Volljährige erfolgen. | Auch ohne Feststellung der entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung durch die USK müssen Angebote so präsentiert werden, dass der Zugang für die gefährdeten Altersgruppen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. | |||
| Wirkung | Wirkung | Wirkung | |||
| Wenn ein Spiel über kein Kennzeichen verfügt darf es nicht: 1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen
2. in Kiosken, etc.angeboten oder überlassen werden (§ 12 III Nr. 2 JuSchG). |
Damit weder Kinder noch Jugendliche sich Spiele ohne Kennzeichen per Post bestellen können, gilt hier das selbe wie bei 3.2b:Es muss sichergestellt werden, dass im Rahmen des Versandes nur der Volljährige Besteller das Paket bekommt. Also so z.B. durch persönliche Übergabe vom Postboten per Übergabeeinschreiben. |
Es gelten die Anforderungen bezüglich der durch die USK festgestellten Gefährdung entsprechend. | |||
| USK: keine Jugendfreigabe (ab 18) | |||||
| Geschäft | Versand | Online | |||
| Ein Spiel darf nicht an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden, wenn es durch die USK as Kennzeichen “Keine Jugendfreigabe” erhält. Dies ist der Fall, wenn es:1. geeignet ist die Entwicklung von 16 Jährigen zu beeinträchtigen. | Die Beschränkung des § 12 III Nr. 1 JuSchG gilt gemäß § 12 III Nr. 2 JuSchG auch für den Versandhandel. Also auch der Versand von Spielen darf nur an Volljährige erfolgen. |
Wenn ein USK-Kennzeichen vergeben wurde, ist es auch online verbindlich. Der Anbieter muss auf nach § 12 JMStV die Freigabe hinweisen und gemäß § 5 I JMStV dafür sorgen, dass es eingehalten wird. Also z.B. Spiele “ohne Jugendfreigabe” nur an Erwachsene verkauft werden. |
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| Wirkung | Wirkung | Wirkung | |||
| Wenn es die Kennzeichnung “keine Jugendfreigabe” erhalten hat, darf es nicht:Siehe ”Kein Kennzeichen”. | Wenn es die Kennzeichnung “keine Jugendfreigabe” erhalten hat, gilt:Siehe “Kein Kennzeichen”. | Der Anbieter muss sich nach § 5 III Nr. 1 JMStV dabei einem Mittel bedienen, dass es Jugendlichen zumindest wesentlich erschwert ein Spiel ab 18 zu bestellen. Das Schutzprogramm muss staatlich absegnet wurden, was bisher noch nicht geschehen ist. Wie ein Anbieter den Zugang nun wesentlich erschweren muss ist eine rechtliche Grauszone. |
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| USK: 16 | |||||
| Geschäft | Versand | Online | |||
| Ein Trägermedium darf nur dann an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden, wenn es nach § 14 VI JuSchG eine Altersfreigabe (Kennzeichen) erhalten hat (§ 12 III Nr. 1 JuSchG). | Eigentlich darf ein Spiel nur an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden, wenn es für sie geeignet ist, aber: | Hier gilt das gleiche wie bei “keine Jugendfreigabe”. | |||
| Wirkung | Wirkung | Wirkung | |||
| Spiele mit einer Freigabe von 16 oder niedriger dürfen frei ausgelegt werden (z.B. im Schaufenster). Lediglich an der Kasse muss nach § 2 II JuSchG geprüft werden, ob der Käufer alt genug ist (Quelle). |
Der Versandhandel ist für Spiele ab 16 und niedriger nicht verboten. Bei der Lieferung solcher Spiele per Post muss somit weder Identität noch Alter des Empfängers geprüft werden. | Siehe bei “keine Jugendfreigabe”. | |||
| USK: 0 – 14 | |||||
| Geschäft | Versand | Online | |||
| Siehe bei “ab 16″. | Siehe bei “ab 16″. | Auch bei Spielen mit einer Freigabe ab 14 oder niedriger muss der Anbieter seiner Pflicht nachkommen. | |||
| Wirkung | Wirkung | Wirkung | |||
| Siehe bei “ab 16″. | Siehe bei “ab 16″. | Dafür reicht es gemäß § 5 V JMStV aber aus, dass er diese Erwachsenenspielen getrennt von den “Kinderspielen” anbietet. | |||
