Defizite

Rechtslage | Übersicht | Statistiken | Initiativen | Defizite | Kritik an der Indizierung
 
Die Gesetzesinitiativen sind selbstverständlich nicht gänzlich unbegründet. Es bestehen leider durchaus Defizite, so dass zum Teil Verbesserungsbedarf besteht. Wo ich ihn (nicht) sehe werde ich Ihnen erläutern:

1. Prüfsiegel – Konkurrenz

Ein Problem ist die Entwertung des Siegels durch die Anbringung weiterer Zeichen. Oft wird,noch das Prüfsiegel der europäischen PEGI angebracht (schwarzes Rechteck mit 16). Der Hintergrund ist, dass die Spiele mit der deutschen Sprachausgabe nicht nur in Deutschland sondern auch in Österreich verkauft werden, wo, anders als in Deutschland, nicht die USK sondern die PEGI die Prüfsiegel vergibt. Dadurch, dass dieses optisch stärker hervorsticht und überhaupt vorhanden ist, entsteht eine Konkurrenz. Die Bedeutung des USK-Siegels wird verringert und auch unglaubwürdig, wenn sich die Kennzeichen widersprechen. So ist der Ego-Shooter “Call of Duty” (oben) nach dem europäischen System (PEGI) für Jugendliche “ab 16″ Jahren geeignet wohingegen die USK dem Spiel eine Jugendfreigabe verweigert hat (rote Raute – steht da auch drinnen, kann aber kein Mensch lesen), so dass es nur an Erwachsene verkauft werden darf. Hierdurch entsteht der Eindruck, dass es letztendlich nur eine höchst subjektive Bewertung ist, was letztendlich ja auch stimmt. Worüber aber getäuscht wird ist die Verbindlichkeit. Denn anders als die Empfehlung der PEGI ist das Siegel der USK verbindlich. Die Weitergabe eines Spieles an Kinder, obwohl es nach dem USK-Siegel ungeeignet ist, kann strafbar sein oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Ich persönlich sehe die zweite Angabe eher als nützlich an. Wenn beide die gleiche Angabe enthalten wird die Einstufung wohl schon zutreffen. Wenn sie auseinander liegen kann es ja auch den Fall geben, dass wie bei dem Rollenspiel “Gothic 3″ (oben) die PEGI-Freigabe höher als die der USK ist. Grade in diesem Fall “warnt” die 16 vor der niedrigen Freigabe der USK. Ich persönlich halte “Gothic³” auch für ein vielfaches brutaler als beispielsweise das von der USK “ab 16″ freigegebene Halo. Andererseits wäre es höchst inkonsequent, wenn man die Nicht-Einhaltung der eigenen Freigabe gesetzlich sanktioniert, aber eine abweichende Freigabe auf der Verpackung dulden würde – die das eigene Kennzeichen relativiert.

2. Modifizierbarkeit von Spielen

Ein weiteres Problem ist die Modifizierbarkeit von Spielen. In dem Spiel Gothic “bluten” Personen normalerweise nicht (rechts). Also dass sie, wenn sie verletzt sind, keine Blutspur hinterlassen. In einer Datei, die man problemlos mit dem Explorer finden und dann mit Notepad öffnen kann, findet sich der Eintrag:

Blooddetail=2

Ersetzt die “2″ durch eine “3″ bluten die Figuren doch, siehe das linke Bild. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie man diese Möglichkeit, die Gewaltdarstellung zu verändern, bewertet. Bayern fordert, dass Spiele, die man verändern kann, gar keine Altersfreigabe erhalten sollten. Das lehne ich aus zwei Gründen ab.

Zum einen ist es praktisch nicht möglich: Wenn die Industrie Dateien unveränderbar machen könnte gäbe es keine “Raubkopierer”. Da aber der Kopierschutz von Spielen meist schon vor der Veröffentlichung geknackt ist wird es auch keine zuverlässige Methode geben andere Änderungen an dem Programm zu unterbinden.

Zum anderen bringt die Möglichkeit ein Spiel zu modifizieren nicht nur “Schlechtes” mit sich. Zum Spiel Gothic gibt es beispielsweise Dutzende von Fans erstellte Mods. Diese spielen z.T. in einem anderen Szenario und stellen aber ein vollwertiges Spiel da. Die Modifizierbarkeit von Spielen stellt also einen Mehrwert da, weil der Käufer die Möglichkeit hat auf der Basis des Hauptspieles andere, kostenlose, Spiele zu spielen. Diese müssen auch nicht zwingend einen höheren Gewaltgrad mit sich bringen. In der Gothic-Modifikation “Das Mirandadorf” spielt man z.B. in einem Adventure, das vollkommen ohne Kämpfe auskommt. Also sogar weniger brutal als das Hauptspiel, “Gothic”, ist.
Ich selbst könnte mit der Regelung leben, dass bei der Einstufung durch die USK nicht das Hinzufügen neuen Inhalts sondern die Konfigurierbarkeit des bestehenden mit in die Bewertung einbezogen wird. Wenn also, wie bei diesem Beispiel mit der “3″, jeder das im Spiel vorhandene aber versteckte Blut freischalten kann, sollte dies bei der Bewertung berücksichtigt werden. Die bloße Möglichkeit, dass man neuen Inhalt (per Download aus dem Internet oder selbst erstellten) hinzufügen kann, sollte grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3. Ineffizienz des Jugendschutz
 
Zentrales Problem des Jugendschutzes, nicht nur bei gewalthaltigen Videospielen sondern auch bei Alkohol und Tabak, ist die Umsetzung in der Praxis. Um den Verkauf von gewalthaltigen Videospielen an Kinder zu unterbinden, wären Kontrollkäufe eine geeignete Maßnahme. Dass diese aus moralischen Bedenken abgelehnt werden ist nachvollziehbar, aber speziell bei Videospielen auch kein großer Rückschlag. Denn anders als bei Zigaretten und alkoholischen Getränken kann man ein Videospiel nicht einfach hinter der nächsten Ecke oder auf dem Schulhof konsumieren. Man benötigt Hardware wie eine Konsole oder einen PC. Diese Hardware befindet sich grundsätzlich im Zimmer des Kindes, so dass es auch nur dort diese Spiele nutzen kann. So wäre es ein leichtes Kinder und Jugendliche von der Nutzung ungeeigneter Videospiele abzuhalten, wenn denn die Eltern es wagen würden das Zimmer des Kindes zu betreten und ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Leider scheinen Erziehende hier kein Problembewusstsein entwickelt zu haben, so beziehen 18 % der Kinder für sie ungeeignete Spiele auch von den eigenen Eltern. Solange dies der Fall ist helfen auch keine schärferen Gesetze oder höhere Strafen für Händler.