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Killerspiele | Reale | Virtuelle

Wie bereits ausgeführt wird mit dem Begriff “Killerspiel” weniger ein konkretes Spiel (-genre) bezeichnet, sondern auf Zusammenhänge zwischen fiktiver und realer Gewalt angespielt. Eine (allgemeingültige) Definition existiert ebensowenig wie ein einheitlicher Gebrauch. Ob ein Spiel als “Killerspiel” anzusehen ist, ergibt sich somit meistens nur und allein aus der Perspektive desjenigen, der diesen Begriff seiner Überzeugung entsprechend benutzt. Nichtsdestotrotz sollen an dieser Stelle einige Definitionen genannt werden.

Definition 1, § 131 StGB

Bereits nach der aktuellen Gesetzeslage sind in Deutschland “Gewaltverherrlichende Videospiele” nach § 131 StGB verboten. Die ehemalige Justizministerin Brigitte Zypries vertritt den Standpunkt, dass durch diese Norm “Killerspiele” bereits verboten, die Begriffe also deckungsgleich sind. “Killerspiele” wären demnach;

“[Spielprogramme], die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.”

Definition 2, § 131a StGB

Bayern versucht durch die Einführung des § 131a StGB ein Verbot von “Killerspielen” zu erreichen. Dies wären nach dem Verständnis der CSU solche Spiele, die unter die folgende Definition fallen. Gegenüber dem § 131 StGB sind einzelne Elemente gestrichen worden um eine Verbotsausweitung zu erreichen. “Killerspiele” wären:

“[Spielprogramme], die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen darstellen und dem Spieler die Beteiligung an dargestellten Gewalttätigkeiten solcher Art ermöglichen.”

Definition 3, Innenministerkonferenz

Die Innenministerkonferenz konnte sich in ihrer 188. Sitzung auf die Forderung nach einem Verbot von “Killerspielen” sowie eine Definition einigen, durch die eine Einstufung als (Nicht-) Killerspiel erfolgen kann. Die Beschlüsse der Innenministerkonferenz sind jedoch unverbindlich. “Killerspiele” sind:

“[Spielprogramme] bei denen ein wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung die virtuelle Ausübung von wirklichkeitsnah dargestellten Tötungshandlungen oder anderen grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen ist.”

Definition 4, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages

In einem Gutachten hat sich auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages mit der Möglichkeit eines Verbotes von “Killerspielen” befasst. Killerspiele sind demnach:

“[Spielprogramme], in denen das realitätsnah simulierte Töten von Menschen in der fiktiven Spielwelt wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung ist und der Erfolg des Spielers im Wesentlichen davon abhängt. Dabei sind insbesondere die graphische Darstellung der Tötungshandlungen und die spielimmanenten Tötungsmotive zu berücksichtigen.”

Abgesehen davon, dass sich an diese Definitionen auch nur die Leute gebunden fühlen, die sie zur “Killerspiel”-Definition erklärt haben, ist noch nicht gesagt, welche Spiele rein praktisch als “Killerspiel” bezeichnet werden. Diesbezüglich finden sich unter dem Punkt “Spielgenre” weitergehende Informationen.