Reale
Killerspiele | Reale | Virtuelle
Auch die ursprünglich als “Killerspiele” bezeichneten Geländespiele sind der Politik ein Dorn im Auge. Es geht hierbei um solche Spiele, bei denen sich Mitspieler mit Lebensmittelfarbe oder Lichtimpulsen beschießen. Die bekanntesten dieser Spiele dürften Laserdrom und Paintball sein. Laserdromanlagen werden in Deutschland nicht zugelassen, Paintball meist nur in der SupAir- (Linkes Bild.) und nicht in der Woodland-Variante (Rechtes Bild.).

In der Vergangenheit gab es bereits mehrere Anläufe derartige Beschäftigungen zu verbieten. Nach dem Amoklauf von Winnenden begründete der Unionsfraktionsvorsitzende Wolfgang Bosbach die Notwendigkeit eines Verbotes von Paintball damit, dass “Dabei [...] das Töten simuliert” werde. Bereits 1995 scheiterten Peter Struck und Rudolf Scharping damit, solche Spiele über die Gewerbeordnung zu verbieten. 1997 hatte Günther Beckstein ebenfalls keinen Erfolg eine entsprechende Regelung in das Ordnungswidrigkeitengesetz einzufügen. Zuletzt versuchte 2007 der Freistaat Bayern ein Verbot von Paintball durch die Schaffung des § 118a, “Menschenverachtende Spiele” zu erreichen:
“Ordnungswidrig handelt, wer Spiele veranstaltet, die geeignet sind, die Mitspieler in ihrer Menschenwürde herabzusetzen, indem ihre Tötung oder Verletzung unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen als Haupt- oder Nebeninhalt simuliert wird, hierfür Grundstücke, Anlagen oder Einrichtungen bereitstellt oder an solchen Spielen teilnimmt.”
Neben dem allbekannten Vorwurf, dass gewaltdarstellende Videospiele und Paintball realen Gewalttaten Vorschub leisten würden, sieht man in ihnen auch einen Angriff auf die Menschenwürde. Bei den oftmals auch als “Menschenjagd” bezeichneten Spielen würde dem einzelnen Teilnehmer zur Zielscheibe degradiert die ihm zukommende Menschenwürde abgesprochen werden. Darüber hinaus würde nach dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne die Herabwürdigung der Mitspieler ein Angriff auf die Menschenwürde bestehen:
“Unterhaltungsspiele können [...] dadurch gegen die [...] Menschenwürde verstoßen, dass beim Spielteilnehmer eine Einstellung erzeugt [...] wird, die den [...] Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Das geschieht insbesondere dann, wenn Gewaltakte gegen Menschen in der Absicht dargestellt werden, den Beteiligten ein sadistisches Vergnügen an dem Geschehen zu vermitteln. [...] Demnach ist ein [...] Unterhaltungsspiel, das auf die Identifikation der Spielteilnehmer mit der Gewaltausübung gegen Menschen angelegt ist und ihnen die lustvolle Teilnahme[...] ermöglichen soll, [...] mit der [...] Menschenwürdegarantie unvereinbar.”
Weshalb das beschießen mit Lebensmittelfarbe einen Angriff auf die Menschenwürde darstellen, das Abschießen mit Wasserpistolen wie auch eine Schneeballschlacht dagegen ein harmloses Kinderspiel sein soll, lässt sich nur schwer begründen. So konnte auch der bayrische Verwaltungsgerichtshof an Paintball nichts Verwerfliches finden:
“Die Spielhandlung [...] enthält keine Elemente, die [...] als [...] geächtet anzusehen sind. Die [...] Simulation des “Ausschaltens” [...] kann hierzu nicht gezählt werden; dieses Spielelement [...] kehrt in [...] Sportarten wie Fechten, Boxen und Karate wieder. [...] Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte [...] dafür, dass das Paintball-Spiel ersichtlich gegen einen [...] Wertekonsens verstößt. [...] Vielmehr sprechen etwa die [...] Verbreitung von Kriegspielzeug für Kinder sowie die Akzeptanz von mit erheblicher “realer”“ Gewaltausübung einhergehenden Freizeitsportarten wie Boxen und Karate deutlich gegen die überwiegende Verbreitung einer solchen Wertanschauung.”
Trotzdem messen viele Politiker mit zweierlei Maß. Während man die gesellschaftliche Akzeptanz von realem Kriegsspielzeug und etablierten Kampfspielen nicht in Frage stellt, sollen gewaltdarstellende Videospiele und Paintball ein Problem darstellen.
Zu den Kollateralschäden dieser verselbstständigten Debatte muss wohl auch die Untersagung einer im mittelalterlichen Szenario angesiedelten “Life Action Roleplaying” (LARP), einer Mischung aus improvisiertem Theater und (Pen-&-Paper-) Rollenspiel, durch das Dortmunder Jugendamt gezählt werden. Bei der LARP “Tremonias Erben III”, sollte Kindern von 7 bis 12 Jahren die Möglichkeit geboten werden sich in der Natur bei Lagerfeuer in Bogenschießen und Schwertkampf zu üben – natürlich mit Schaumstoffwaffen. Die Fachbereichsleiterin des Jugendamtes, Elisabeth Hoppe, begründete die Entscheidung folgendermaßen:
“Nach dem Amoklauf von Winnenden muss das Konzept noch einmal auf den Prüfstand. [...] Den Schwertkampf müssen wir noch mal unter die Lupe nehmen.”
In einer Aussprache bekräftigte Amtsleiter Ulrich Bösebeck die Bedenken. Trotz pädagogischer Anleitung gäbe es “berechtigte Zweifel an der Gewaltfreiheit” von Kämpfen mit Schaumstoffwaffen. Spätestens hier sollte klar sein, dass die aktuelle Diskussion in manchen Teilen kaum mehr nachvollziehbar ist. Solche Veranstaltungen können nicht allen Ernstes mit Verweis auf den “Amoklauf von Winnenden” untersagt werden:
